Haus- und Badeordnung

Haus- und Badeordnung Hagenbad GmbH

Westfalenbad - Richard-Römer - Lennebad - Freibäder Hengstey und Hestert

A. Zweckbestimmung

Die HAGENBAD GmbH (nachfolgend auch „HAGENBAD“ oder „Betreiber“ genannt) als Betreiber des Westfalenbades hat als Ziel, dass sich alle Gäste und Besucher*innen im Bad wohl und sicher fühlen. Das Bad soll der Erholung und Gesundheit sowie der körperlichen Ertüchtigung der Bevölkerung dienen. Hierfür ist es unabdingbar, dass die Gäste und Besucher*innen auf andere Rücksicht nehmen und Verständnis für deren Interessen und Wünsche zeigen. Diese Haus- und Badeordnung soll Besucher*innen einen angenehmen und sicheren Aufenthalt gewährleisten.

 

B. Gemeinsame Bestimmungen für den Badebetrieb

§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung

Die Haus- und Badeordnung der HAGENBAD ist für alle Besucher*innen und Gäste (im Folgenden auch „Badegast“ genannt) verbindlich. Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung (Chipcoins und Schlüsselbänder) und dem Betreten des Bades werden die Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung sowie sonstige einschlägige Regelungen Bestandteil des zwischen dem Badegast und dem Betreiber geschlossenen Vertrages, sofern sie wirksam einbezogen wurden (§§ 305 ff. BGB).

 

§ 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung

(1) Die Haus- und Badeordnung sowie alle weiteren Ordnungen sind für die Badegäste verbindlich. Für die Einbeziehung in den an der Kasse geschlossenen Vertrag gelten die gesetzlichen Regelungen.

(2) Das Personal von HAGENBAD oder weitere Beauftragte des Betreibers üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Badegäste, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. Im Falle eines berechtigten Verweises besteht kein Anspruch auf Erstattung, es sei denn, der Badegast weist nach, dass dem Betreiber kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als das vollständige Eintrittsgeld. Darüber hinaus kann durch HAGENBAD oder deren Beauftragte ein vorübergehendes oder dauerhaftes Hausverbot ausgesprochen werden. Die Nichtbefolgung einer Anordnung kann als Hausfriedensbruch strafrechtlich verfolgt werden.

(3) Zur Wahrung des Hausrechts sowie zur Gewährleistung der Sicherheit der Badegäste und des Personals werden ausgewählte Bereiche des Bades videoüberwacht. Die Videoüberwachung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse). Die Überwachung erfolgt ausschließlich in rechtlich zulässigen Bereichen. Bereiche, in denen ein besonderer Schutz der Privatsphäre besteht (z. B. Umkleiden, Duschen, Sanitärbereiche), werden nicht überwacht. Die Aufzeichnungen werden grundsätzlich nach spätestens 72 Stunden gelöscht, sofern sie nicht zur Aufklärung von Vorfällen oder zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen benötigt werden. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist die HAGENBAD GmbH. Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sowie zu den Rechten der betroffenen Personen (z. B. Auskunft, Löschung, Widerspruch) sind an der Kasse und auf der Internetseite des Betreibers einsehbar.

(4) Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z. B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.

(5)  Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach vorheriger Zustimmung durch den Betreiber erlaubt.

(6) In besonderen Betriebsteilen, wie z. B. Saunaanlage, Solarien, Gastronomie, Fitnessräumen, Schwimm- und Badebecken und deren Einrichtungen, wie z. B. Wasserrutschen, Massagedüsen, Strömungskanäle etc., gelten zusätzlich die dort ausgewiesenen Bestimmungen.

(7) Angebrachte Warntafeln, Gebots- und Verbotsschilder und sonstige Hinweise sind unbedingt zu beachten. Sie dürfen nicht beschädigt, verunreinigt oder entfernt werden.
 

§ 3 Öffnungszeiten, Preise

(1) Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden durch Aushang und im Internet unter www.hagenbad.de bekanntgegeben oder sind an der Kasse einsehbar.

(2) Die Schwimm- und Erlebnisbereiche, die Sauna, die Außenbereiche sowie sämtliche Nebenbereiche sind in jedem Falle, unabhängig vom Zeitpunkt des Lösens der Eintrittskarte, spätestens 30 Minuten vor Ablauf der Öffnungszeit zu verlassen. Mit Ablauf der Öffnungszeit ist das Gebäude zu verlassen. Kassenschluss (Einlass-Ende) ist 30 Minuten vor Ablauf der Badezeit.

(3) Für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt sein.

(4) Bei Einschränkungen einzelner Angebote besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung, sofern keine wesentlichen Leistungen betroffen sind und die Einschränkung nur unerheblich ist.Bei vorübergehenden, geringfügigen Einschränkungen besteht kein Anspruch auf Minderung.

(5) Erworbene Eintrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen sind grundsätzlich vom Umtausch ausgeschlossen, es sei denn, es bestehen gesetzliche Rücktritts- oder Erstattungsrechte.

(6) Die an der Kasse erhaltene Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung bzw. der beim Erwerb der Zugangsberechtigung ausgegebene Kassenbon ist bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren. 

(7) Für die Nutzung der Geldwertkarten gelten gesonderte Bestimmungen, die Bestandteil dieser Haus- und Badeordnung sind.

 

§ 4 Zutritt

(1) Der Besuch des Betriebes steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden.

(2) Der Zutritt ist nicht gestattet:

a) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen (z. B. Alkohol, Drogen, Medikamente)

b) Personen, die Tiere mit sich führen

c) Personen, die an einer meldepflichtigen, ansteckenden Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes oder an ansteckenden oder unästhetischen Hautausschlägen leiden, offene Wunden haben (ausgenommen geringfügige Verletzungen). Im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen oder amtsärztlichen Bescheinigung gefordert werden.

(3) Für den Zutritt für Kinder bzw. Minderjährige sowie die Nutzung durch Nichtschwimmer gilt:

a) Kinder unter 10 Jahren dürfen das Bad nur in Begleitung einer aufsichtspflichtigen Begleitperson, die mindestens 16 Jahre alt ist, betreten. In diesem Falle gilt für die Begleitung von mehr als zwei Kindern durch nur eine Begleitperson, dass für jedes weitere Kind der Schwimmnachweis (mindestens Schwimmabzeichen Bronze) zu erbringen ist.

b) Kinder von 10 bis 13 Jahren dürfen bei Vorlage eines anerkannten Schwimmabzeichens (mindestens Bronze, Freischwimmer) das Bad allein nutzen. Bei fehlendem Nachweis muss eine aufsichtspflichtige Begleitperson anwesend sein.

c) Kinder ab 14 Jahren dürfen das Bad alleine betreten.

d) Das Aufsichtspersonal ist berechtigt, jederzeit den Nachweis der Schwimmfähigkeit und des Alters zu verlangen.

e) Eltern und sonstige Begleitpersonen haben während ihres gesamten Aufenthaltes die Aufsichtspflicht über die ihnen anvertrauten Minderjährigen wahrzunehmen.

f) Für Nichtschwimmer stehen

Die Nutzung dieser Bereiche ist vor Ort besonders gekennzeichnet. In Zweifelsfällen entscheidet das betriebliche Aufsichtspersonal über den erlaubten Aufenthaltsbereich. Es wird empfohlen, dass minderjährige Nichtschwimmer geeignete Schwimmhilfen tragen.

(4) Im Saunabetrieb ist für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr die Begleitung einer geeigneten und volljährigen Begleitperson erforderlich.

(5) Personen mit Neigungen zu Krampf-, Ohnmacht- oder Epilepsieanfällen und Menschen mit geistiger Behinderung ist der Zutritt und Aufenthalt nur mit einer geeigneten Begleitperson gestattet. Ein entsprechender Hinweis an unser Personal ist erforderlich.

(6) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können, ist die Benutzung nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet. Mögliche Ermäßigungen für Begleitpersonen sind an die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit dem Eintrag der Kennung „H“ oder „B“ gebunden.

(7) Jeder Badegast muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung für den jeweiligen Nutzungsbereich sein. Mit Betreten des Nutzungsbereiches ist eine Weitergabe der Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung nicht zulässig.

(8) Der Badegast muss Eintrittskarten oder Zutrittsberechtigungen sowie folgende vom Badbetreiber überlassene Gegenstände 

a) Chipcoins, Schlüsselmedien, Quick-Schlüssel und Barcodekarten

b) Garderobenschrank- und Wertfachschlüssel

c) Leihartikel, wie Saunahandtücher und Bademäntel

so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper, z. B. Armband, zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast. Der Badegast hat dabei im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mitzuwirken.

(9)  Eine Einzelkarte gilt ausschließlich am Tag der Ausgabe und berechtigt nur zum einmaligen Besuch des Bades.

(10) Das Bad darf, mit Ausnahme des Vorkassenbereiches/Foyers und der externen Gastronomie nur mit gültigem Eintrittsausweis betreten werden. Dies gilt nicht für Personen, die aufgrund einer besonderen Befugnis das Bad betreten dürfen.

(11) Personen, die sich widerrechtlich Zutritt zum Bad verschaffen, und/oder unberechtigt kostenpflichtige Leistungen nutzen, z. B. die unbefugte Benutzung fremder Datenträger wie Schlüssel oder Geldwertkarten, werden sofort des Bades verwiesen. Verstöße werden straf- und zivilrechtlich verfolgt.

(12) Wer sich den Zutritt zum Bad in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, handelt strafbar. Auch der Versuch ist strafbar. Dies gilt ebenso für das Verlassen des Bades auf nicht zulässigem Wege, z. B. ohne Entrichtung der nachträglich auf dem Chipcoin oder Schlüsselmedium aufgebuchten Leistungen. Etwaige Verstöße werden straf- und zivilrechtlich verfolgt.

(13) Die Nutzungsberechtigung schließt nicht die Befugnis ein, ohne besondere Genehmigung innerhalb des Bades Werbung zu betreiben, Druckschriften zu verteilen oder zu vertreiben, Waren feilzubieten und/oder gewerbliche Leistungen (z. B. Schwimm-/Fitnesskurse) anzubieten und/oder auszuführen (siehe hierzu auch § 2 (5)).

(14) Jeder Badegast muss das in Bädern bestehende erhöhte Unfallrisiko beachten, das z. B. durch nasse und/-oder rutschige Bodenflächen, Rutschanlagen sowie Wasserattraktionen entsteht. Es ist besondere Vorsicht geboten. Rutschfeste Badeschuhe sind empfehlenswert.

(15) Der Badbetreiber kann die Nutzung des Bades oder von Teilen davon bei Vorliegen objektiver Notwendigkeiten und besonderen Anlässen sperren oder einschränken (z. B. Überfüllung, Notfälle, etc.). Bei nur unerheblichen oder kurzfristigen Einschränkungen besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung. Bei erheblichen Einschränkungen, die wesentliche Teile der angebotenen Leistungen betreffen, bleibt das Recht auf angemessene Minderung unberührt.

 

§ 5 Verhaltensregeln

(1) Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
 

Insbesondere sind zu unterlassen:

a) Sexuelle Handlungen und Darstellungen

b) das Ausspucken, insbesondere auf den Fußboden und/oder in die Schwimmbecken, und jede andere vermeidbare Verunreinigung des Bades und des Badewassers

c) das Einspringen in die Becken mit Ausnahme der freigegebenen Sprunganlagen und Startblöcke

d) das Turnen an Einstiegsleitern und Haltestangen bzw. –seilen

e) das Rennen auf den Beckenumgängen

f) das Unterschwimmen von bzw. Tauchen durch Landezonen der Wasserrutschen

g) das Hineinstoßen oder -werfen anderer Personen in die Becken

h) das Mitbringen und Benutzen von zerbrechlichen Behältern (z. B. Glas, Porzellan)

i) die Reservierung von Stühlen und Liegen

j) Bewegungs- und Ballspiele außerhalb der dafür vorgesehenen bzw. vom zuständigen Aufsichtspersonal genehmigten Flächen.
 

(2) Die Einrichtungen des Bades einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei nicht zweckentsprechender Benutzung oder Beschädigung haftet der Badegast für den entstandenen Schaden. Für schuldhafte Verunreinigungen, die über das Ausmaß eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs hinausgehen, kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.

(3) In einzelnen Badbereichen gelten unterschiedliche Bekleidungsordnungen, die in den jeweiligen Nutzungshinweisen geregelt sind. Der Aufenthalt im Badebereich (mit Ausnahme der Saunaanlage und bei Sonderveranstaltungen) ist nur in allgemein üblicher Badekleidung gestattet.

(4) Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor Betreten des Barfußbereiches durch den Badegast oder deren Begleitperson zu reinigen.

(5) Badegästen ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Badegäste kommt. Die Nutzung von Mobiltelefonen und sonstigen elektronischen Geräten (z. B. Smartphones, Tablets, Kameras) durch Badegäste ist im Bad grundsätzlich gestattet, sofern andere Badegäste hierdurch nicht beeinträchtigt werden (z. B. durch laute Telefonate, Abspielen von Medien). In sensiblen Bereichen, insbesondere in Umkleide-, Dusch- und Sanitärbereichen sowie in der Saunaanlage, ist die Nutzung von Mobiltelefonen und anderen aufnahmefähigen Geräten untersagt. Darüber hinaus sind bestimmte Bereiche des Bades als handyfreie Zonen ausgewiesen. In diesen Bereichen ist die Nutzung von Mobiltelefonen und sonstigen elektronischen Geräten nicht gestattet. Die entsprechenden Bereiche sind durch Beschilderung gekennzeichnet. Das Personal ist berechtigt, bei Verstößen die Nutzung von Geräten zu untersagen.

(6) Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung des Betreibers.

(7) Vor Betreten des Bade- und Saunabereiches und der Nutzung der Becken, hat der Badegast die Pflicht, seinen Körper in den Duschräumen gründlich zu reinigen (dies gilt ohne Ausnahme für sämtliche Becken, Whirlpools, Sauna-, Dampfkabinen etc.). Die Verwendung von Körperreinigungsmitteln außerhalb der Duschräume ist nicht gestattet. Das Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. ä. sind nicht erlaubt. 

(8)Jeder Badegast hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.

(9) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet.

(10) Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur in den ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt. In der Gastronomie dürfen mitgebrachte Speisen und Getränke nicht verzehrt werden.

(11) Der Alkoholgenuss ist auf ein vertretbares Maß zu beschränken. Hagenbad und die Gastronomiebetriebe halten sich das Recht vor, den Ausschank von alkoholischen Getränken allgemein und pro Bade- und Saunagast einzuschränken. Dazu zählt auch alkoholisierten Gästen den weiteren Konsum und Erwerb zu untersagen und bei Störung und Gefährdung des Bade- und Saunabetriebs des Bades zu verweisen.

(12) Zerbrechliche Behälter (z. B. Behälter aus Glas oder Porzellan) dürfen nicht mitgebracht werden.

(13) Rauchen ist ausschließlich in den dafür ausgewiesenen Bereichen erlaubt. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten.

(14) Der Genuss von Cannabis ist in den Bädern und Anlagen der Hagenbad gemäß §5 Konsumcannabisgesetz (KCanG) verboten. Personen, die unter dem Einfluss berauschender Mittel stehen, sind nicht zur Nutzung der Anlage berechtigt und werden bei Zuwiderhandlung unverzüglich des Westfalenbades und der Freibäder verwiesen. 

(15) Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen dem Badegast nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Durch die Bereitstellung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches werden keine Verwahrpflichten begründet. Der Badegast ist verpflichtet, die Schränke bzw. Fächer ordnungsgemäß zu verschließen und das Verschlussmedium sorgfältig zu verwahren. Bei Verlust des Verschlussmediums wird der Schrankinhalt an dem Badegast erst nach eingehender Überprüfung und nach geeigneter Legitimation ausgegeben. Geld, Schmuck und sonstige Wertgegenstände sind in den Wertschließfächern zu hinterlegen. Der Badbetreiber haftet nicht für abhanden gekommene Gegenstände. 

(16) Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.

(17) Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.

(18) Liegen und Stühle dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen dauerhaft belegt werden. Auf den Liegen und Stühlen abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall durch das Personal abgeräumt.

(19) Die Parkflächen werden digital über Kennzeichenerfassung überwacht. Auf den Parkplätzen und Zuwegen gilt die Straßenverkehrsordnung. Fahrzeuge dürfen nur auf den dafür gesondert gekennzeichneten Flächen geparkt bzw. abgestellt werden.

(20) Parkberechtigungen für das Parken auf den Sonderparkplätzen für Menschen mit Behinderungen oder den Dienstparkplätzen sind unaufgefordert dem Kassenpersonal vorzuzeigen. Unberechtigtes Parken wird als Parkverstoß geahndet.

 

§ 6 Haftung

(1) HAGENBAD haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet HAGENBAD nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Badegast regelmäßig vertrauen darf. Hierzu zählen insbesondere die grundlegende Sicherung des Badebetriebs (z.B. Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten, Organisation der Aufsicht, grundlegende Funktionstüchtigkeit der Anlagen und Einrichtungen) sowie die Benutzung der Badeeinrichtungen. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Diese Haftungsregelungen gelten auch für abgestellte Fahrzeuge. Dem Badegast wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen, soweit keine Verwahrungspflichten übernommen wurden.

(2) Für mitgebrachte Gegenstände, insbesondere Geld, Wertgegenstände und Bekleidung, haftet der Betreiber nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte. 

(3) Für die bereitgestellten Garderobenschränke und Wertfächer besteht kein Anspruch auf Nutzung. Durch die Bereitstellung wird kein Verwahrungsvertrag begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Badegastes, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel/Datenträger sorgfältig aufzubewahren.

(4) Bei schuldhaftem Verlust der gemäß § 4 (8) vom Badbetreiber überlassenen Gegenstände werden folgende Pauschalbeträge in Rechnung gestellt:

a) Chipcoin Sportbad 5,00 Euro

b) Schlüsselmedium Freizeitbad und Sauna 9,00 Euro

c) Börse auf Chipcoin/Schlüsselmedium Erwachsene 60,00 Euro

d) Garderobenschrank- und Wertfachschlüssel Sportbad inkl. Zylinder und Schlüsselkarte 22,00 Euro

e) Saunahandtücher 28,00 Euro und Bademäntel 46,00 Euro

Dem Badegast wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als der Pauschalbetrag. 

(5) Der Betreiber ist nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(6) Bei nicht sachgerechter, missbräuchlicher Nutzung, schuldhafter Verunreinigung und Beschädigung aller Einrichtungen des Bades, dessen Grünanlagen und Anpflanzungen oder Entfernung von Einrichtungsgegenständen haftet der Besucher für daraus entstehende Schäden. Eltern haften für Ihre Kinder.
(7) Unfälle oder Schäden sind dem Personal unverzüglich zu melden. Eine Unterlassung kann zum Verlust von Ersatzansprüchen und zu Nachteilen bei der Beweisführung führen. Die aufgehängten Alarm- und Fluchtwegepläne sollen vor dem Besuch der Anlage zur Kenntnis genommen werden.
 

C. Besondere Bestimmungen

I. Bestimmungen für den Badebetrieb im Schwimmbad

§ 7 Allgemeine Verhaltensregeln

(1) Der Badegast ist für das Verschließen des Garderobenschrankes/ Wertfaches und die Aufbewahrung des Schlüssels/Datenträgers selbst verantwortlich.

(2) Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in üblicher Badekleidung ohne Taschen gestattet.

(3) Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken ist untersagt.

(4) Die Schwimmbecken dürfen nur von Schwimmer*innen benutzt werden. Nichtschwimmer*innen dürfen sich nur in den abgegrenzten und gekennzeichneten Nichtschwimmerbereichen aufhalten.

(5) Nichtschwimmer*innen dürfen die Schwimmerbecken weder mit Schwimmhilfen noch in Begleitung anderer Personen benutzen.

(6) Für Schulen und Vereine gesondert abgetrennte Schwimmbereiche stehen der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung.

(7) Bei der Durchführung der Höhenverstellung des Hubbodens im 50 m-Sportbecken ist der Gefahrenbereich zu verlassen. Den Anweisungen des Bedienpersonals ist Folge zu leisten.

(8) Bei aufziehenden Gewittern und bei Gewitter ist die Benutzung der Außenbecken und -einrichtungen untersagt. Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.

(9) Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Badegäste.

(10)Die Benutzung von Sprunganlagen und Wasserrutschen geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus; der Badegast hat sich darauf in seinem Verhalten einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden.

(11) Beim Springen ist darauf zu achten, dass nur eine Person das Sprungbrett betritt und der Sprungbereich frei ist. Nach dem Sprung muss der Sprungbereich sofort verlassen werden.

(12) Das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Betrieb der Sprunganlage ist untersagt.

(13) Wasserrutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderungen benutzt, der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der Landebereich sofort verlassen werden.

(14) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z. B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchelgeräte) sowie Schwimmsporthilfen, mit Ausnahmen von üblichen Schwimmhilfen für Nichtschwimmer (Schwimmflügel, etc.) ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.

 

II. Bestimmungen für den Badebetrieb in der Sauna

§ 8 Zweck und Nutzung der Saunaanlage

(1) Die Saunaanlage dient der Gesundheitsförderung und der Erholung der Badegäste. Die speziellen Bestimmungen zum Verhalten im Sauna- und/oder Wellness-Bereich, nachfolgend Saunaanlage genannt, sind neben den hier enthaltenen Bestimmungen den entsprechenden Aushängen vor Ort zu entnehmen und zu beachten.

(2) Für die Benutzung der Saunaanlage sind die Empfehlungen des Deutschen Sauna-Bundes e.V. zu beachten, die im Bad eingesehen werden können.

(3) Die Saunaanlage ist ein textilfreier Bereich. In bestimmten Bereichen (z. B. Ruheräume, Gastronomie) gelten besondere Bestimmungen.

(4) Sexuelle Handlungen und Darstellungen sind verboten.

(5) Die Saunaanlage hat einen eigenen Eintrittstarif und ist nicht in den allgemeinen Badetarifen enthalten. Bei Zutritt vom Badebereich aus wird ein entsprechender Aufschlag fällig, der dem Chipcoin aufgebucht wird. Die Zugangsregelungen an den Drehkreuzen sind zu beachten.

(6) Saunagäste können den innerhalb des Zeitfensters ihres Tarifs gesamten Badbereich während der normalen Badöffnungszeiten mitbenutzen. Es ist dort die entsprechende Badbekleidung zu tragen.

 

§ 9 Verhalten in der Saunaanlage

(1) Die Benutzung der Schwitzräume ist nur unbekleidet gestattet.

(2) Ruheliegen dürfen nur mit einem Bademantel oder mit einer trockenen, körpergroßen Unterlage benutzt werden.

(3) Die Gastronomie darf nur mit einem Bademantel oder einem trockenen, den Körper umhüllenden Badetuch besucht werden.

(4) Sauna- und Warmlufträume mit Holzbänken sind nur mit einem ausreichend großen Liegetuch zu benutzen, das der Körpergröße entspricht. Die Holzteile dürfen nicht vom Schweiß verunreinigt werden. Die Handtücher sind bei Verlassen der Sauna mitzunehmen.

(5) In Dampf- und Warmlufträumen aus Keramik oder Kunststoff sollten aus hygienischen Gründen Sitzunterlagen/Sitztücher benutzt werden. Mit vorhandenen Wasserschläuchen sollen die Sitzflächen gereinigt werden. Das Dampfbad ist aufgrund der hohen Luftfeuchtigkeit ohne Bade-/Handtuch zu benutzen.

(6) Technische Einbauten (z. B. Heizkörper, Beleuchtungskörper, Saunaheizgeräte einschließlich deren Schutzgitter und Messfühler) dürfen nicht mit Gegenständen belegt werden.

(7) In Schwitzräume sollte nur ein Liegetuch/eine Sitzunterlage mitgenommen werden.

(8) Badeschuhe dürfen in Sauna- und Warmlufträumen nicht getragen werden.

(9) Aus Gründen gegenseitiger Rücksichtnahme sind in Schwitzräumen laute Gespräche, Schweißschaben, Bürsten, Kratzen nicht erlaubt.

(10) Hauteinreibungen/Peelings mit selbst mitgebrachten Mitteln wie Salz, Honig u. ä. sind unzulässig. 

(11) Vor der Benutzung der Schwitzräume, des Kaltwassertauchbeckens oder anderer Badebecken muss geduscht werden.

(12) In Ruheräumen müssen sich die Badegäste rücksichtsvoll und ruhig verhalten. In stillen/absoluten Ruheräumen sind Geräusche zu vermeiden.

(13) In der Saunaanlage ist Telefonieren, Fotografieren und Filmen verboten. Elektronische Medien, mit denen man fotografieren und/oder filmen kann (z. B. Smartphone, Tablet, E-Book-Reader u. ä.), dürfen nur in ausgewiesenen Bereichen mitgenommen und benutzt werden.

 

§ 10 Besondere Hinweise

(1) Personen mit gesundheitlichen Problemen sollten klären, ob für sie beim Saunabaden besondere Risiken bestehen.

(2) Grundsätzlich dürfen nur gesunde Menschen die Saunaanlage benutzen. Insbesondere Personen mit folgenden Krankheiten sind von der Benutzung der Saunaanlage ausgeschlossen:

a) intensive Hauterkrankungen

b) entzündliche und passive Hautkrankheiten und Ekzeme

c) alle Infektionskrankheiten

d) septische Infekte

e) akute Virusinfektion (z. B. Grippe)

f) akute entzündliche Erkrankungen innerer Organe

g) akute und nicht ausgeheilte Lungentuberkulose

h) entzündlicher Zustand des Herzens

i) akute Stadien des Herzinfarktes

j) Dekompressionszustände von Herz-Kreislauf

k) Anfallserkrankungen (z. B. Epilepsie)

l) übermäßigem Bluthochdruck

m) Venenentzündungen

n) schwere vegetativ nervöse Störungen mit hochgradiger Kreislauflabilität

o) die ersten 3 Monaten nach einem Schlaganfall

(3) Während des Saunaaufenthaltes empfiehlt sich keine sportliche Betätigung.

(4) Bürstenmassagen sind in der gesamten Saunaanlage aus hygienischen Gründen nicht gestattet.

(5) Traditionell bestehen in Sauna- und anderen Schwitzräumen besondere Bedingungen, wie z. B. höhere Raumtemperaturen, gedämpfte Beleuchtung, Stufenbänke und unterschiedliche Wärmequellen. Diese erfordern vom Badegast besondere Vorsicht.

(6) Saunaaufgüsse dürfen ausschließlich vom Personal durchgeführt werden.


 

§ 11 Verhaltensregeln in den Sauna-Aufenthaltsräumen

(1) Nach dem Aufenthalt in Schwitzräumen ist vor der Benutzung des Kaltwassertauchbeckens oder anderer Badebecken der Schweiß gründlich abzuduschen.
(2) Aus Rücksicht auf andere Saunabesucher*innen und zur Vermeidung von Unfällen darf in das Kaltwassertauchbecken nicht eingesprungen werden.
(3) Die Liege- und Sitzgelegenheiten in den Sauna-Aufenthaltsräumen dürfen nur mit einem Bademantel oder einer trockenen, körpergroßen Unterlage (z. B. Badetuch) benutzt werden.
(4) In allen Sauna-Aufenthaltsräumen haben sich die Saunabesucher*innen so zu verhalten, dass andere Saunabesucher*innen nicht belästigt oder gestört werden. In den Ruheräumen haben sich alle Saunabesucher*innen ruhig und rücksichtsvoll zu verhalten. 
(5) Einreibemittel jeder Art dürfen vor Benutzung aller Becken und Whirlpools sowie der Liege- und Sitzgelegenheiten nicht angewendet werden.


§ 12 Besondere Hinweise

(1) Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Zutritt zur Saunaanlage grundsätzlich nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet. Die Aufsichtspflicht für Minderjährige obliegt der Begleitperson.
(2) Zur Damensauna dürfen Kinder unterschiedlichen Geschlechts bis zu einem Alter von 7 Jahren mitgebracht werden.
(3) Traditionell bestehen in Sauna- und anderen Schwitzräumen besondere Bedingungen, wie z.B. höhere Raumtemperaturen, gedämpfte Beleuchtung, Stufenbänke und unterschiedliche Wärmequellen. Die verschiedenen Ebenen ohne Geländer verlangen ein vorsichtiges Begehen. Das Berühren von hitzeleitenden Elementen ist zu unterlassen, wie das Hantieren an Thermostaten, Thermometern und anderen Einrichtungen der Saunen.


§ 13 Verhalten an der Sauna-Bar

(1) Die Sauna-Bar darf aus Gründen der Ästhetik und Hygiene nur mit angemessener Bekleidung (z. B. einem Bademantel) betreten werden.
(2) Zur Vermeidung von Unfällen ist jeglicher Glasbruch dem Personal umgehend zu melden.
(3) Geschirr aus der Sauna-Bar darf nicht in den übrigen Saunabereich transportiert werden.


§ 14 Verhalten in den Solarien

Für die Nutzung von Solarien sind die an den Geräten angebrachten Hinweise sowie die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der UV-Schutz-Verordnung, zu beachten. Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung des Badegastes unter Beachtung der individuellen gesundheitlichen Voraussetzungen. Der Betreiber haftet für Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung von Solarien nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Schäden auf einer unsachgemäßen Nutzung, der Nichtbeachtung der Nutzungshinweise oder auf individuellen gesundheitlichen Dispositionen des Badegastes beruhen, soweit dem Betreiber kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt. Minderjährigen unter 18 Jahren ist die Nutzung von Solarien nicht gestattet.

 

§ 15 Verhaltensregeln bei Benutzung des Naturbadeteichs

(1) Die Nutzung des Naturbadeteichs erfolgt auf eigene Gefahr.

(2) Es ist nicht gestattet, die Absperrvorrichtung zum biologischen Reinigungsbecken zu überschwimmen oder zu übertreten.

(3) Das Ein- und Aussteigen in den Badeteich ist ausnahmslos nur über Einstiegsleitern und Steigen gestattet.

(4) Es ist insbesondere zu beachten, dass sich alle Badegäste vor jedem Betreten des Badeteichs gründlich abduschen müssen.

 

D. Ausnahmen

Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen öffentlichen Bade- und Saunabetrieb sowie für das Vereins- und Schulschwimmen. Für Sonderveranstaltungen sowie für die Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z. B. Schul- und Vereinsschwimmen) können ergänzende oder abweichende Regelungen getroffen werden. Diese gehen den Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung im jeweiligen Einzelfall vor. Im Übrigen bleibt die Haus- und Badeordnung uneingeschränkt gültig.

 

E. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.

 

F. Inkrafttreten

Die Haus- und Badeordnung tritt am 01.04.2026 in Kraft.